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Heizungsgesetz 2026 im Bestand: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz ändert – und was bleibt

Das GModG streicht die 65-%-Pflicht und die Austauschpflicht für alte Heizungen. Was Bestandseigentümer 2026 wirklich müssen – und warum Energieberatung jetzt wichtiger ist als der Zwang.

Von Jan Brinkmann, Dipl.-Ing., veröffentlicht am

Stand: 13. Juli 2026. Hinweis: Das hier beschriebene Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen, ist zum Redaktionszeitpunkt aber noch nicht in Kraft getreten. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald das Gesetz verkündet ist.

Das Wichtigste zuerst

Das oft „Heizungsgesetz" genannte Regelwerk wird deutlich entschärft. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es streicht die viel diskutierte Pflicht, jede neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ebenso die Austauschpflichten für alte Öl- und Gasheizungen. Für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Bestandsgebäudes heißt das: Eine funktionierende Heizung müssen Sie nicht austauschen, und beim Neueinbau haben Sie künftig die freie Wahl der Technik.

Wichtig bleibt aber der Blick nach vorn: Der wirtschaftliche Druck durch den steigenden CO₂-Preis, die Förderkulisse und die kommunale Wärmeplanung ändern sich dadurch nicht. Die Frage lautet also nicht mehr „Was zwingt mich das Gesetz?", sondern „Welche Heizung ist für mein Haus und mein Budget die richtige?" – und genau hier beginnt der Wert einer unabhängigen Energieberatung.

Was sich ändert: 65-%-Pflicht und Austauschpflicht fallen weg

Mit dem GModG werden die Kernvorschriften des bisherigen Heizungsrechts (die §§ 71 und 72 des Gebäudeenergiegesetzes samt der zugehörigen Detailparagrafen) aufgehoben. Konkret bedeutet das:

  • Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht entfällt. Sie ist ohnehin bereits bis zum 1. November 2026 ausgesetzt und soll mit dem neuen Gesetz dauerhaft wegfallen.
  • Die Austauschpflicht für alte Heizungen entfällt. Bisher mussten bestimmte Konstanttemperaturkessel nach 30 Betriebsjahren getauscht werden. Diese Pflicht wird gestrichen.
  • Technologieoffenheit statt Vorgabe: Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Hybridsystem, Biomasse, aber auch Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich zulässig.

Wichtig zur Einordnung: Das Gesetz ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft (Stand 13.07.2026). Rechtsverbindlich wird es erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage mit der genannten Aussetzung fort.

Was für Ihre bestehende Heizung gilt

Für den Gebäudebestand ist die Botschaft beruhigend:

  • Weiterbetrieb: Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung dürfen Sie weiterbetreiben.
  • Reparatur: Geht die Heizung kaputt, dürfen Sie sie reparieren lassen.
  • Havariefall: Erst wenn eine Heizung irreparabel defekt ist und ausgetauscht werden muss, stellt sich die Frage nach der neuen Anlage – dann allerdings ohne die frühere 65-%-Zwangsvorgabe.

Auch wenn der gesetzliche Zwang wegfällt: Eine 25 Jahre alte Öl- oder Gasheizung ist selten die wirtschaftlichste Lösung. Steigende CO₂-Preise verteuern fossile Brennstoffe Jahr für Jahr. Ob sich ein vorgezogener Wechsel für Sie rechnet, ist eine reine Wirtschaftlichkeitsfrage – und die lässt sich nur am konkreten Gebäude beantworten.

Was bleibt: die kommunale Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung ist ein eigenes Gesetz (Wärmeplanungsgesetz, WPG) und von der Heizungsreform nicht betroffen. Sie läuft weiter:

  • Städte über 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis 30. Juni 2026.
  • Kleinere Kommunen (bis 100.000 Einwohner): Wärmeplan bis 30. Juni 2028.

Der Wärmeplan legt fest, welche Gebiete voraussichtlich ein Wärmenetz (Fernwärme) bekommen und wo dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen sinnvoll sind. Für Sie ist das die entscheidende Planungsinformation: Bevor Sie in eine neue Heizung investieren, sollten Sie wissen, ob für Ihre Straße ein Fernwärmeanschluss absehbar ist. Ein wichtiger Hinweis gegen ein verbreitetes Missverständnis: Der bloße Beschluss eines kommunalen Wärmeplans setzt keine 65-Prozent-Pflicht vorzeitig in Kraft.

Die neue „Bio-Treppe" bei neuen Gas- und Ölheizungen

Wer sich künftig für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, soll diese schrittweise mit einem wachsenden Anteil klimafreundlicher (CO₂-neutraler) Brennstoffe betreiben. Nach dem beschlossenen Gesetz sind vorgesehen:

  • ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent
  • ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent
  • ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
  • ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent

Wie sich die Anforderungen nach 2040 entwickeln, ist zum Redaktionszeitpunkt noch nicht abschließend geregelt und wird in den Quellen unterschiedlich dargestellt. Wir ergänzen den Beitrag, sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt.

Pflicht vs. Empfehlung: Warum Beratung jetzt wichtiger ist als der Zwang

Der Wegfall der Pflichten bedeutet nicht, dass eine neue Heizung eine beliebige Entscheidung wäre. Im Gegenteil: Ohne gesetzliche „Leitplanken-Zwang" tragen Sie die wirtschaftliche Verantwortung für eine Investition, die 15 bis 20 Jahre trägt, allein. Falsch dimensioniert oder am falschen Standort gewählt, kostet eine Heizung über ihre Lebensdauer schnell fünfstellig zu viel.

Hinzu kommt: Auch nach der Reform ist vor dem Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung eine fachliche Beratung vorgesehen, die auf die Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung hinweist. Diese Beratungspflicht ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern schützt Sie vor einer Fehlinvestition.

Wann sich eine Energieberatung wirklich lohnt

Eine Energieberatung lohnt sich für Sie besonders in diesen Fällen:

  1. Ihre Heizung ist älter als 15 Jahre und Sie überlegen, ihr aus wirtschaftlichen Gründen zuvorzukommen.
  2. Sie planen ohnehin eine Sanierung (Dach, Fassade, Fenster) – dann sollte die Heizung Teil einer Gesamtstrategie sein, nicht eine Einzelmaßnahme.
  3. Sie wollen Förderung mitnehmen. Für viele Maßnahmen gibt es weiterhin Zuschüsse; die genaue Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Förderrichtlinie.
  4. Sie sind unsicher, ob Fernwärme kommt. Der Blick in den kommunalen Wärmeplan gehört zur Entscheidung dazu.

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) bringt diese Fragen in eine sinnvolle Reihenfolge und zeigt Ihnen Schritt für Schritt, welche Maßnahme wann den größten Nutzen bringt. Als Ingenieurbüro in der Region Oldenburg und auf Norderney begleiten wir Sie technologieoffen – ohne Verkaufsinteresse an einem bestimmten Heizsystem.

Förderhinweis: Für Energieberatung und viele Sanierungsmaßnahmen bestehen Fördermöglichkeiten (z. B. BAFA/KfW). Der Förderantrag muss vor Abschluss des Liefer- bzw. Leistungsvertrags gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung; maßgeblich ist die jeweils gültige Richtlinie. Stand: 13.07.2026 – vor Antragstellung aktuellen Stand prüfen.

Ihr nächster Schritt: Energieberatung anfragen – wir schauen uns Ihr Gebäude an und sagen Ihnen ehrlich, was sich rechnet.

Häufige Fragen

Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung 2026 austauschen?

Nein. Eine funktionierende Heizung dürfen Sie weiterbetreiben. Die frühere Austauschpflicht für 30 Jahre alte Kessel wird mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gestrichen. Ein Austausch kann sich aus wirtschaftlichen Gründen (CO₂-Preis, Effizienz) trotzdem lohnen.

Gilt die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien noch?

Sie ist bis zum 1. November 2026 ausgesetzt und soll mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (Bundestagsbeschluss vom 10.07.2026) dauerhaft entfallen. Zum Redaktionszeitpunkt ist das Gesetz beschlossen, aber noch nicht in Kraft.

Was ändert die kommunale Wärmeplanung für mich?

Sie zeigt, ob für Ihr Gebiet Fernwärme geplant ist. Städte über 100.000 Einwohner müssen ihren Wärmeplan bis 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis 30. Juni 2028. Der Beschluss eines Wärmeplans setzt keine 65-Prozent-Pflicht vorzeitig in Kraft.

Bekomme ich noch Förderung für eine neue Heizung oder Sanierung?

Für viele Maßnahmen bestehen weiterhin Fördermöglichkeiten. Förderfähigkeit und -höhe richten sich nach der jeweils gültigen BAFA-/KfW-Richtlinie; es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung. Der Förderantrag muss vor Abschluss des Liefer- bzw. Leistungsvertrags gestellt werden.

Lohnt sich eine Energieberatung, wenn die Pflichten wegfallen?

Gerade dann. Ohne gesetzliche Vorgabe tragen Sie die Investitionsentscheidung allein. Eine unabhängige Beratung bzw. ein individueller Sanierungsfahrplan zeigt, welche Lösung an Ihrem Gebäude wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist.

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Autor

Jan Brinkmann — Dipl.-Ing., dena-zugelassener Energieeffizienz-Experte (GIH), DGNB- und BiRN-Auditor, BAFA-Sachverständiger. Ingenieurbüro Brinkmann, Hatten & Norderney.

Stand: 13. Juli 2026. Das GModG ist beschlossen (Bundestagsbeschluss 10.07.2026), aber noch nicht in Kraft getreten. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze und Richtlinien. Kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung. Bitte vor Antragstellung die aktuellen Konditionen auf bafa.de und kfw.de prüfen.

Quellen

  • Deutscher Bundestag, Textarchiv: „Bundestag beschließt Heizungsgesetz-Novelle", KW28/2026 — bundestag.de
  • BMWSB, Gebäudeenergiegesetz (GEG) — bmwsb.bund.de
  • BBSR GEG-Infoportal, GModG-News und Übergangsfristen — bbsr-geg.bund.de
  • Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW Halle): „Falschinformationen WPG/GEG-Fristen" — kww-halle.de
  • Wärmeplanungsgesetz (WPG), Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028
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