Anlagenaufnahme als Motiv für StörfallV-Beratung nach 12. BImSchV.
Neubau und Planung

StörfallV-Beratung (12. BImSchV) — Sicherheitskonzept und Meldepflichten

Wir begleiten störfallpflichtige Betriebe von der Relevanzprüfung über das Sicherheitskonzept bis zur Einreichung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

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Was wir für Sie tun

Radarinfografik mit sechs Achsen fuer Sicherheits- und Compliance-Dimensionen nach Stoerfallverordnung.

Die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) verpflichtet Betreiber störfallrelevanter Betriebsbereiche zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts, zur Einhaltung von Meldepflichten und — bei höheren Mengen gefährlicher Stoffe — zur Erstellung eines umfassenden Sicherheitsberichts. Ingenieurbüro Brinkmann begleitet Betriebe von der Relevanzprüfung bis zur Einreichung bei der zuständigen Behörde.

Wann gilt die 12. BImSchV?

Die 12. BImSchV setzt die europäische Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) in deutsches Recht um. Sie greift, wenn in einem Betriebsbereich gefährliche Stoffe oder Stoffgemische in Mengen vorhanden sein können, die die Schwellenwerte des Anhangs I der Verordnung erreichen oder überschreiten.

Anhang I unterscheidet zwei Pflichtklassen:

  • Untere Klasse (§ 4 12. BImSchV): Betriebe, die die unteren Mengenschwellen erreichen. Pflicht: schriftliches Sicherheitskonzept, Anzeige des Betriebsbereichs bei der Behörde, interne Notfallorganisation.
  • Obere Klasse (§ 9 ff. 12. BImSchV): Betriebe mit höheren Stoffmengen. Zusätzlich: Sicherheitsbericht, externe Notfallplanung der Behörde, Domino-Effekt-Beurteilung, regelmäßige Betriebsinspektion.

Typisch betroffene Branchen: Chemie und Petrochemie, Kälte- und Klimatechnik (Ammoniak-Kälteanlagen), Gefahrstofflogistik und -umschlag, Biogasanlagen sowie Abfallbehandlungsanlagen.

Pflichten für Betreiber im Überblick

Untere Klasse

  • Sicherheitskonzept nachweisen und auf Verlangen vorlegen (§ 8 12. BImSchV)
  • Betriebsbereich bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 7 12. BImSchV)
  • Störfälle unverzüglich melden (§ 19 12. BImSchV); schriftliche Folgemeldung innerhalb der behördlich festgelegten Fristen

Obere Klasse — zusätzlich

  • Sicherheitsbericht erstellen und mindestens alle fünf Jahre überprüfen (§ 9, § 11 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV)
  • Interne Notfallpläne nach § 10 12. BImSchV
  • Externe Notfallpläne werden von der Behörde unter Beteiligung des Betreibers erstellt
  • Öffentlichkeitsbeteiligung und Berichtspflichten an die EU-Kommission im Störfall

Inspektionspflichten: Behörden prüfen störfallpflichtige Betriebsbereiche nach Inspektionsplan. Betreiber müssen Unterlagen und Zutritt gewähren.

Unser Leistungsumfang

Vorprüfung und Klassifizierung

Wir ermitteln auf Basis Ihres Stoff- und Mengeninventars, ob Ihr Betriebsbereich unter die 12. BImSchV fällt und welcher Klasse er zuzuordnen ist. Die Bewertung berücksichtigt die Summationsregeln und Mischformeln nach Anhang I Anmerkung 4.

Sicherheitskonzept (untere Klasse)

Erstellung des schriftlichen Sicherheitskonzepts nach § 8 12. BImSchV: Festlegen von Zielen, Grundsätzen, Verantwortlichkeiten und internen Verfahren zur Verhütung schwerer Unfälle.

Sicherheitsbericht (obere Klasse)

Vollständige Erstellung des Sicherheitsberichts nach § 9 12. BImSchV mit Anlagenbeschreibung, Gefährdungsbeurteilung, Worst-Case-Szenarien, Sicherheitsmanagement-System und Notfallmaßnahmen.

Meldung und Behördenkommunikation

Wir übernehmen die Anzeige des Betriebsbereichs bei der zuständigen Landesbehörde, koordinieren Rückfragen und bereiten Unterlagen für die Betriebsinspektion vor.

Aktualisierung und Monitoring

Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsunterlagen bei Änderungen im Stoff- oder Mengeninventar und nach technischen Anlagenänderungen (§ 11 12. BImSchV).

Schnittstelle zur BImSchG-Genehmigung

Viele störfallpflichtige Betriebsbereiche sind zugleich nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig (Anhang-1-Anlage nach 4. BImSchV). In diesen Fällen fließt das Sicherheitskonzept bzw. der Sicherheitsbericht direkt in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ein. Für Anlagen der oberen Klasse kann darüber hinaus eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach UVPG erforderlich sein. Wir koordinieren beide Verfahrensstränge aus einer Hand — das vermeidet Doppelarbeit bei Behördeneinreichungen und sichert konsistente Unterlagen.

Referenz

Biogasanlage, ca. 500 kW elektrische Leistung, Region Niedersachsen (2023): Klassifizierung nach 12. BImSchV (untere Klasse, Biogas-Gesamtmenge), Erstellung Sicherheitskonzept, Anzeige an Landesbehörde, Koordination mit parallel laufendem BImSchG-Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG.

Wir sind bundesweit tätig.

Ablauf

Horizontales Prozessdiagramm „Störfallverordnung 12. BImSchV“ in 5 Schritten: Erstberatung & Bestandsaufnahme, Risikobewertung & Gutachten, Dokumentation & Antragsunterlagen, Behördenabstimmung, Genehmigung. Nummernkreise 01–05 mit Pfeilen, Navy/Gold-Stil.

Häufige Fragen

Fällt meine Biogasanlage unter die 12. BImSchV?
Das hängt von der Gasmenge ab, die im Betriebsbereich maximal vorhanden sein kann. Biogas fällt unter die Stoffkategorie „entzündbare Gase" in Anhang I der 12. BImSchV. Die Mengenschwelle für die untere Klasse liegt bei 10 t, für die obere Klasse bei 50 t. Kleine Hofbiogasanlagen mit geringer Speicherkapazität bleiben oft unterhalb dieser Schwellen. Wir prüfen Ihr konkretes Inventar und geben eine klare Einschätzung.
Wie oft muss der Sicherheitsbericht aktualisiert werden?
Betriebe der oberen Klasse sind verpflichtet, den Sicherheitsbericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen im Betrieb sofort anzupassen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV). Nach einem Störfall oder aufgrund neuer behördlicher Erkenntnisse kann die Behörde eine vorzeitige Überprüfung verlangen.
Wer ist die zuständige Behörde für die 12. BImSchV-Meldung?
Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern. In Niedersachsen ist dies das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt, in anderen Ländern die jeweilige Immissionsschutzbehörde (z. B. LANUV in NRW). Wir kennen die Einreichungswege und Ansprechpartner in Niedersachsen, Bremen und den umliegenden Bundesländern.
Was passiert, wenn ich die 12. BImSchV-Pflichten nicht erfülle?
Das Nichtanzeigen eines störfallpflichtigen Betriebsbereichs und fehlende Sicherheitsunterlagen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können (§ 25 12. BImSchV). Im Störfall kann das Fehlen eines Sicherheitskonzepts haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

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