Was ist eine BImSchG-Genehmigung?
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet Betreiber bestimmter Anlagen, vor Errichtung oder wesentlicher Änderung eine Genehmigung einzuholen. Maßgeblich ist der Anhang 1 der 4. BImSchV, der über 200 Anlagentypen nach Art und Kapazitätsschwellen klassifiziert — von der Biogasanlage und Tierhaltung bis zur Lebensmittelproduktion und Logistik.
Wer eine Anlage betreibt, die Emissionen verursacht — Lärm, Staub, Geruch oder Schadstoffe — und im Anhang 1 der 4. BImSchV gelistet ist, braucht vor Inbetriebnahme eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Ingenieurbüro Brinkmann begleitet Betreiber, Architekten und Projektierer durch das gesamte Verfahren.
Mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Bekanntmachung und Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Gilt i. d. R. für Anlagen mit höherem Immissionspotenzial oder bei UVP-Pflicht nach UVPG.
Ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und mit kürzeren Bearbeitungszeiten. Gilt für Anlagen der Spalte 2 des Anhang 1 der 4. BImSchV.
Quelle: BImSchG i. d. F. v. 17.03.2016, BGBl. I S. 1, zuletzt geändert; 4. BImSchV i. d. F. v. 02.05.2013, BGBl. I S. 973, zuletzt geändert. Stand: Juni 2026.
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Die Genehmigungspflicht tritt ein, wenn Ihre Anlage im Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführt ist. Typische Anlagentypen mit Relevanz in Niedersachsen und Nordwestdeutschland:
- Tierhaltung: ab definierten Tierplatzzahlen (z. B. Mastschweine ab 1.500 Plätzen in Spalte 1; Geflügelhaltung ab 40.000 Plätzen)
- Energieerzeugung / Biogas: Biogasanlagen mit Gasverwertung ab 1,0 MW Feuerungswärmeleistung
- Lebensmittel und Agrar: Schlachtbetriebe, Getreidesilos, Futtermittelwerke, Trocknungsanlagen
- Logistik und Industrie: Lackieranlagen, Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe, Asphaltmischanlagen
Zusätzlich ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach UVPG besteht. Das UVP-Screening gemäß § 7 UVPG ist bei größeren Vorhaben Standard und beeinflusst Verfahrensart und Umfang der einzureichenden Unterlagen erheblich.
Unser Leistungsumfang — von der Vorprüfung bis zum Bescheid
Ingenieurbüro Brinkmann übernimmt das gesamte Genehmigungsverfahren oder einzelne Leistungsstufen — je nach Stand Ihres Vorhabens:
- 1Vorprüfung und VerfahrenseinordnungGenehmigungspflichtig? § 4 oder § 19 BImSchG? UVP-Screening erforderlich? Diese Fragen klären wir im ersten Schritt — bevor Sie Kosten für umfangreiche Gutachten aufwenden.
- 2AntragsunterlagenWir erstellen die vollständige Antragsmappe nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 10 BImSchG bzw. § 19 Abs. 2 BImSchG: Anlagenbeschreibung, Immissionsprognosen, Lageplan, Betriebskonzept, Sicherheitsunterlagen und behördenspezifische Formularsätze.
- 3Koordination externer GutachtenSchallgutachten (TA Lärm), Geruchsimmissionsbeurteilungen (GIRL), Staubgutachten, UVP-Vorprüfungsunterlagen — wir koordinieren Fachgutachter und integrieren deren Ergebnisse in die Antragsmappe.
- 4BehördenkommunikationWir führen die Vorklärung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Landkreis, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt), beantworten Rückfragen und begleiten Behördentermine.
- 5Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4-Verfahren)Bei förmlichen Verfahren koordinieren wir den Auslegungsprozess und bereiten fachliche Erwiderungen auf Einwendungen vor.
- 6Begleitung bis zur BestandskraftWir prüfen den Bescheid auf Auflagen und Nebenbestimmungen, begleiten Nachforderungen und bleiben bis zur Bestandskraft im Verfahren.
Regionale Schwerpunkte: Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein. Bundesweit tätig.
Referenzprojekte (anonymisiert)
- Biogasanlage, Region OldenburgBImSchG-Genehmigung nach § 4, UVP-Vorprüfung, Geruchsgutachtenkoordination; Genehmigung erteilt.
- Hähnchenmastbetrieb, NordwestdeutschlandFörmliches Verfahren nach § 4 BImSchG, Schallgutachten, Staubprognose, Behördenklärung, Bescheid.
- Lebensmittelproduktion, NiedersachsenVereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG, vollständige Antragsmappe, Behördenkoordination.
Aus Datenschutzgründen keine Straßenadressen. Weitere Referenzen auf Anfrage.
Ihr Ansprechpartner
Jan BrinkmannDipl.-Ing., dena-zugelassener Energieeffizienz-Experte (GIH), DGNB- und BiRN-Auditor, BAFA-SachverständigerInhaber Ingenieurbüro Brinkmann
Hatten (Oldenburg) | Norderney
Seit über zehn Jahren begleite ich Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen durch immissionsschutzrechtliche Verfahren — von der landwirtschaftlichen Tierhaltung bis zur industriellen Produktion. Mein Schwerpunkt liegt auf komplexen Antragsverfahren in Niedersachsen und Nordwestdeutschland.
Telefon: 0441 390 111 0E-Mail: [email protected]
Ludwig-Erhard-Straße 20, 26209 Hatten
Häufige Fragen zur BImSchG-Genehmigung
- Wie lange dauert ein BImSchG-Genehmigungsverfahren?
- Das förmliche Verfahren nach § 4 BImSchG ist gesetzlich auf 7 Monate ab vollständiger Antragsmappe beschränkt (§ 10 Abs. 6a BImSchG). In der Praxis sind 9 bis 18 Monate realistischer, da externe Gutachten, Behördenrückfragen und Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorlaufzeit verlängern. Das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG ist auf 3 Monate begrenzt. (Quelle: BImSchG, Stand: Juni 2026.)
- Was kostet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung?
- Die Behördengebühren richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenordnungen — in Niedersachsen nach der AllGO Nds. Hinzu kommen Kosten für externe Gutachten (Schall, Geruch, UVP) und Planungsleistungen. Ohne Kenntnis von Anlagentyp und Verfahrensweg ist keine seriöse Schätzung möglich. Nach der Vorprüfung erstellen wir Ihnen ein konkretes Honorarangebot.
- Brauche ich bei einer Änderung meiner bestehenden Anlage eine neue Genehmigung?
- Eine wesentliche Änderung einer genehmigten Anlage ist nach § 16 BImSchG genehmigungspflichtig, wenn Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage oder ihre Emissionen erheblich verändert werden. Nicht wesentliche Änderungen sind nach § 15 BImSchG anzeigepflichtig. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und sollte vor Beginn von Umbaumaßnahmen mit der zuständigen Behörde und einem Fachingenieur abgestimmt werden.
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