Horizontale Zeitleiste zum Gebäudeenergiegesetz: 2024 GEG gilt, 30.06.2026 kommunale Wärmeplanung Großstädte, 30.06.2028 übrige Kommunen.
GEG & Recht

GEG 2026: Was für Hauseigentümer jetzt wirklich gilt — und was sich ändern soll

GEG 2026 erklärt: Was nach aktuellem Recht gilt, was die geplante Reform ändern soll und ob Sie Ihre Heizung tauschen müssen. Unabhängig eingeordnet.

Von Jan Brinkmann, Dipl.-Ing., veröffentlicht am

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz") von 2024 gilt 2026 unverändert weiter. Niemand muss eine funktionierende Heizung sofort austauschen.
  • Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht greift im Bestand erst beim Einbau einer neuen Heizung — und auch dann erst ab einem gesetzlichen Stichtag: in Großstädten (über 100.000 Einwohner) ab dem 1.11.2026 (verschoben von zuvor 1.7.2026, § 71 Abs. 8 GEG), in übrigen Kommunen ab dem 30.06.2028. (Die Frist, bis zu der die Kommunen ihre Wärmeplanung vorlegen müssen — Großstädte 30.06.2026 —, ist davon zu unterscheiden.)
  • Die Bundesregierung plant eine Reform (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG), die das GEG ablösen und die starre 65-Prozent-Regel streichen soll. Diese Reform ist Stand KW 26/2026 noch nicht beschlossen — das Bundeskabinett hat den Entwurf am 13.05.2026 beschlossen, er durchläuft seither das parlamentarische Verfahren (1. Lesung im Bundestag am 11.06.2026, Anhörung am 22.06.2026). Bundestag und Bundesrat müssen erst noch zustimmen.
  • Für Ihre Entscheidung heißt das: intakte Heizung → kein Handlungsdruck. Heizung am Ende → in Ruhe Optionen und Förderung prüfen, statt überstürzt handeln.

Kaum ein Thema verunsichert Hauseigentümer so sehr wie das „Heizungsgesetz". Mal heißt es, es werde abgeschafft, mal, jeder müsse jetzt eine Wärmepumpe einbauen. Beides ist so nicht richtig. Dieser Beitrag ordnet ein, was 2026 nach geltendem Recht tatsächlich gilt und was sich erst ändern soll — ohne Panikmache und ohne Verkaufsdruck.

Was gilt 2026 nach aktuellem Recht (GEG 2024)?

Das 2024 in Kraft getretene GEG ist und bleibt geltendes Recht. Wer die Berichterstattung über eine mögliche Reform verfolgt, sollte das im Kopf behalten: Bis ein neues Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist, gilt das GEG 2024 weiter.

Die 65-Prozent-Regel — wann sie greift. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt bereits: Eine neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Im Gebäudebestand ist die Pflicht dagegen nicht sofort wirksam, sondern an einen Stichtag gekoppelt — und zwar an die kommunale Wärmeplanung (siehe unten). Entscheidend ist außerdem: Die 65-Prozent-Pflicht betrifft den Einbau einer neuen Heizung, nicht den Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage.

Zwei Fristen, die man auseinanderhalten muss. Beim Thema Wärmeplanung kursieren zwei Daten, die häufig vermischt werden. Erstens die Frist, bis zu der die Kommunen ihre Wärmeplanung vorlegen müssen: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2026, alle übrigen Kommunen bis zum 30.06.2028. Zweitens der Stichtag, ab dem die 65-Prozent-Pflicht beim Neueinbau im Bestand überhaupt greift — und der wurde für Großstädte verschoben: Sie gilt dort erst ab dem 1.11.2026 (zuvor war der 1.7.2026 vorgesehen), in den übrigen Kommunen ab dem 30.06.2028. Maßgeblich ist § 71 Abs. 8 GEG; die Verschiebung für Großstädte wurde im Mai/Juni 2026 beschlossen. Wichtig: Allein dass Ihre Kommune einen Wärmeplan vorlegt, setzt die 65-Prozent-Regel nicht vorzeitig in Kraft. Bis zum jeweiligen Stichtag können Sie also auch eine neue Heizung einbauen, die die 65-Prozent-Quote noch nicht erfüllt — wobei sich ein Blick auf erneuerbare Lösungen wegen der Förderung und der absehbaren CO₂-Preisentwicklung trotzdem lohnt.

Bestandsschutz und Reparatur. Eine funktionierende Heizung müssen Sie nicht austauschen — es gibt keine generelle Austauschpflicht für intakte Anlagen. Geht Ihre Heizung kaputt, dürfen Sie sie reparieren. Lässt sie sich nicht mehr reparieren, greifen Übergangsfristen, innerhalb derer Sie eine Lösung finden können. Auch der vielzitierte Endpunkt bleibt großzügig bemessen: Reine Öl- und Gasheizungen dürfen nach aktueller Rechtslage noch bis Ende 2044 betrieben werden. Es besteht also kein Grund zu überstürztem Handeln.

Was die Bundesregierung ändern will (geplant, Stand KW 26/2026)

Parallel zum geltenden Recht arbeitet die Bundesregierung an einer Reform. Wichtig vorab: Das Folgende beschreibt einen Gesetzentwurf, kein geltendes Recht.

Geplante Ablösung des GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) soll das GEG durch ein neues „Gebäudemodernisierungsgesetz" (amtliche Abkürzung GModG) abgelöst werden. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 13.05.2026 beschlossen; seitdem läuft das parlamentarische Verfahren (1. Lesung am 11.06.2026, Sachverständigen-Anhörung im federführenden Ausschuss am 22.06.2026). Bevor das Gesetz gilt, müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen — Endfassung und Zeitpunkt des Inkrafttretens stehen Stand KW 26/2026 nicht fest.

Geplanter Wegfall der starren 65-Prozent-Regel. Der Entwurf sieht vor, die feste 65-Prozent-Quote durch einen technologieoffeneren Ansatz zu ersetzen, der stärker auf die tatsächliche CO₂-Wirkung abstellt. Für Öl- und Gasheizungen ist nach derzeitigem Diskussionsstand ein verpflichtender Bio-Anteil ab 2029 vorgesehen. All das sind geplante Inhalte, die sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern können.

Was das für Ihre Entscheidung bedeutet. Solange die Reform nicht beschlossen ist, sollten Sie keine Investition tätigen, deren Sinn oder Förderfähigkeit von noch nicht beschlossenem Recht abhängt. Wer heute auf das GModG „wartet" oder umgekehrt aus Sorge vor dem GModG übereilt handelt, trifft eine Entscheidung auf unsicherer Grundlage. Die solide Basis ist und bleibt: das geltende GEG 2024 plus die heute verfügbare Förderung.

Was heißt das konkret für Ihre Heizung?

Die Entscheidungslogik ist einfacher, als die Schlagzeilen vermuten lassen:

  • Ihre Heizung läuft zuverlässig? Dann besteht kein Handlungsdruck. Sie können den weiteren Gesetzgebungsweg in Ruhe abwarten und Ihre Anlage normal weiterbetreiben.
  • Ihre Heizung ist alt oder steht vor dem Ende? Dann lohnt es sich, jetzt zu planen — aber besonnen. Prüfen Sie die technischen Optionen (Wärmepumpe, Hybridlösung, Anschluss an ein künftiges Wärmenetz) und die dazu passende Förderung. Eine Heizungsoptimierung (hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, Dämmung der Leitungen) kann eine vorhandene Anlage zudem spürbar effizienter machen und Zeit verschaffen.

Wichtig ist, die beiden Fragen — Was ist technisch sinnvoll? und Was schreibt das Gesetz vor? — nicht zu vermischen. Die Pflichten aus dem GEG greifen, wie oben beschrieben, erst beim Neueinbau und erst ab dem jeweiligen gesetzlichen Stichtag (für Großstädte ab dem 1.11.2026, für übrige Kommunen ab dem 30.06.2028). Die Frage, welche Heizung sich für Ihr Gebäude rechnet, beantwortet eine Bedarfsbetrachtung — nicht die Tagespolitik.

Förderung bleibt — unabhängig von der Gesetzesfrage

Ein häufiges Missverständnis: Viele meinen, mit einer Gesetzesreform falle auch die Förderung weg. Das ist nicht der Fall. Die Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist rechtlich von der GEG-Pflicht getrennt und steht weiterhin zur Verfügung.

Für den Heizungstausch läuft die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) fort. Sie kombiniert eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten mit mehreren Boni, die als Prozentpunkte-Zuschläge hinzukommen — etwa ein Klimageschwindigkeits-Bonus für den schnellen Austausch alter fossiler Anlagen und ein einkommensabhängiger Bonus. Die Zuschläge addieren sich bis zu einem gedeckelten Höchstfördersatz; die förderfähigen Kosten sind ebenfalls begrenzt. Konkrete Sätze und Deckel finden Sie in unserem Beitrag zur BEG-Förderung 2026.

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster) gibt es zusätzlich den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) empfohlen wurde. Hinweis: Dieser iSFP-Bonus gilt für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik, nicht für den Heizungstausch (den Wärmeerzeuger). Eine Heizungsoptimierung bleibt dagegen mit iSFP-Bonus förderfähig.

Förder-Disclaimer: Alle Förderangaben Stand KW 26/2026. Förderfähigkeit und -höhe richten sich nach der jeweils gültigen Richtlinie; kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung. Der Förderantrag muss rechtzeitig vor dem schädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden — als schädlicher Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags ohne den Förderzusage-Vorbehalt; ein solcher bedingter Vertrag muss bei Antragstellung bereits vorliegen.

Wie eine unabhängige Energieberatung hier Klarheit schafft

Gerade weil sich die Rechtslage bewegt, ist eine unabhängige, geförderte Energieberatung der ruhigste Weg zur Entscheidung. Als dena-zugelassene Energieeffizienz-Experten prüfen wir herstellerneutral, was für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, welche Pflichten Sie wann betreffen und welche Förderung in welcher Reihenfolge zu beantragen ist. Für unsere Mandanten im Nordwesten — von Hatten und Oldenburg bis Norderney — bedeutet das: eine belastbare Grundlage statt Schlagzeilen. Was eine solche Energieberatung kostet und welche Förderung die Kosten trägt, lesen Sie in unserem Ratgeber Energieberatung: Kosten & Förderung.

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Rechts- und Gesetzgebungs-Disclaimer: Dieser Beitrag bildet den Rechts- und Gesetzgebungsstand vom 25.06.2026 (KW 26/2026) ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetzentwürfe — insbesondere das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Maßgeblich ist jeweils das geltende Recht.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich 2026 meine Heizung austauschen?

Nein. Eine funktionierende Heizung müssen Sie nicht austauschen. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht greift im Bestand erst beim Einbau einer neuen Heizung — und auch dann erst ab einem gesetzlichen Stichtag: in Großstädten (über 100.000 Einwohner) ab dem 1.11.2026 (verschoben von zuvor 1.7.2026, § 71 Abs. 8 GEG), in übrigen Kommunen ab dem 30.06.2028. Die Frist für die kommunale Wärmeplanung selbst (Großstädte 30.06.2026) ist davon zu unterscheiden.

Wird das Heizungsgesetz 2026 abgeschafft?

Geplant ja, beschlossen nein. Die Bundesregierung plant, das GEG durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abzulösen und die starre 65-Prozent-Regel zu streichen. Stand KW 26/2026 ist das ein Entwurf im Gesetzgebungsverfahren — aktuell gilt das GEG 2024 unverändert.

Was passiert, wenn meine Heizung kaputtgeht?

Sie dürfen sie reparieren. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, greifen Übergangsfristen, innerhalb derer Sie eine neue Lösung umsetzen können. Für den Austausch stehen Förderungen bereit. Förderfähigkeit und -höhe nach jeweils gültiger Richtlinie; kein Rechtsanspruch.

Bekomme ich noch Förderung für eine neue Heizung?

Ja. Die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) läuft fort: eine Grundförderung von 30 Prozent plus Boni als Prozentpunkte-Zuschläge, bis zu einem gedeckelten Höchstsatz. Stand KW 26/2026; Förderfähigkeit und -höhe nach jeweils gültiger Richtlinie; kein Rechtsanspruch. Antrag vor dem schädlichen Vorhabenbeginn stellen.

Lohnt sich jetzt eine Wärmepumpe — oder soll ich auf das neue Gesetz warten?

Treffen Sie die Entscheidung nach dem Zustand Ihrer Anlage und einer Bedarfsbetrachtung, nicht nach noch nicht beschlossenem Recht. Eine unabhängige Energieberatung zeigt, was für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist — und welche Förderung greift. Kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung.

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