Worum geht es?
Betreiber von Betriebsbereichen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) — also Anlagen, in denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind, etwa Biogas- und Biomethananlagen — unterliegen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Nach § 8a müssen die Angaben nach Anhang V der Öffentlichkeit ständig und dauerhaft zugänglich gemacht werden — ausdrücklich auch elektronisch.
Die Informationen sind bei störfallrelevanten Änderungen aktuell zu halten (§ 3 Abs. 5b BImSchG) und mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme oder Änderung des Betriebsbereichs bereitzustellen.
Was wir leisten
- Einstufung des Betriebsbereichs (untere oder obere Klasse) und Prüfung der Veröffentlichungspflicht
- Erstellung der Öffentlichkeitsinformation nach Anhang V
- dauerhafte Veröffentlichung hier auf unserer Website — als nachweisbare „ständige Zugänglichkeit"
- Aktualisierung bei störfallrelevanten Änderungen
- Verzahnung mit der BImSchG-Genehmigung und dem Anlagenbestand
Veröffentlichte Betriebsbereiche
Für die folgenden Betriebsbereiche stellen wir die Öffentlichkeitsinformation nach § 8a der 12. BImSchV dauerhaft bereit. Jede Anlage hat eine eigene Seite mit allen Pflichtangaben nach Anhang V:
Bioenergie Fenker GmbH & Co. KG
Oppenweher Straße 47, 49419 Wagenfeld
Öffentlichkeitsinformation ansehen →Biomethan Deister-Süntel GmbH & Co. KG
Heidbreite 1, 31848 Bad Münder am Deister
Öffentlichkeitsinformation ansehen →FSB Biogas GmbH & Co. KG
Lange Straße 20, 49777 Groß Berßen
Öffentlichkeitsinformation ansehen →Linsweger Biogas GmbH & Co. KG
Zum Hullen 36, 26655 Westerstede
Öffentlichkeitsinformation ansehen →ST Bioenergie GmbH & Co. KG
Röntgenstraße 14, 31737 Rinteln
Öffentlichkeitsinformation ansehen →Unterliegt Ihr Betrieb der Veröffentlichungspflicht?
Wir prüfen die Einstufung Ihres Betriebsbereichs, erstellen die Information nach Anhang V und veröffentlichen sie dauerhaft und rechtssicher.
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