Immissionsschutz & Genehmigung

Veröffentlichung nach Störfall-Verordnung (§ 8a 12. BImSchV)

Information der Öffentlichkeit nach § 8a der 12. BImSchV — für Betriebsbereiche mit gefährlichen Stoffen: dauerhaft zugänglich, aktuell gehalten, rechtssicher erstellt.

Veröffentlichungspflicht prüfen lassen

Worum geht es?

Betreiber von Betriebsbereichen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) — also Anlagen, in denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind, etwa Biogas- und Biomethananlagen — unterliegen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Nach § 8a müssen die Angaben nach Anhang V der Öffentlichkeit ständig und dauerhaft zugänglich gemacht werden — ausdrücklich auch elektronisch.

Die Informationen sind bei störfallrelevanten Änderungen aktuell zu halten (§ 3 Abs. 5b BImSchG) und mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme oder Änderung des Betriebsbereichs bereitzustellen.

Was wir leisten

  • Einstufung des Betriebsbereichs (untere oder obere Klasse) und Prüfung der Veröffentlichungspflicht
  • Erstellung der Öffentlichkeitsinformation nach Anhang V
  • dauerhafte Veröffentlichung hier auf unserer Website — als nachweisbare „ständige Zugänglichkeit"
  • Aktualisierung bei störfallrelevanten Änderungen
  • Verzahnung mit der BImSchG-Genehmigung und dem Anlagenbestand

Mehr zur BImSchG-Genehmigungsplanung für Biogasanlagen →

Unterliegt Ihr Betrieb der Veröffentlichungspflicht?

Wir prüfen die Einstufung Ihres Betriebsbereichs, erstellen die Information nach Anhang V und veröffentlichen sie dauerhaft und rechtssicher.

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