Was wir für Sie tun

Das Ingenieurbüro Brinkmann begleitet Betreiber und Investoren bei Planung, Genehmigung und Optimierung von Biogasanlagen und Biomasseanlagen — von der Standortprüfung bis zur Inbetriebnahme. Jan Brinkmann verfügt über Erfahrung aus konkreten Biogasprojekten in Norddeutschland.
Planungsleistungen Biogasanlagen
- Konzeption und Standortprüfung (Substrat, Einspeisung, Netz)
- Massenbilanz und Gärrestmanagement
- Substratplanung und Wirtschaftlichkeitsrechnung
- Bauvorlagenplanung (Biogasanlage, BHKW, Gärrestlager)
- Koordination Fachplanungen (TGA, Statik, Elektro)
Genehmigungsverfahren Biogasanlagen
Biogasanlagen sind in der Regel nach §4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.6 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Das Büro Brinkmann übernimmt die Antragskoordination, erstellt die erforderlichen Fachgutachten (Lärm, Geruch, Luft) und begleitet das Verfahren bis zur Genehmigung.
NWG-Energieberatung für Biogasanlagenbetreiber
Biogasanlagen mit angeschlossenen Betriebsgebäuden oder Fermenter-/BHKW-Infrastruktur können als Nichtwohngebäude einer Energieberatung (BAFA EBN — Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme) zugänglich sein. Das Büro Brinkmann prüft die Förderfähigkeit und erstellt bei Bedarf einen Energiebericht nach DIN EN 16247.
EEG-Konformität und Einspeisung
Der Weiterbetrieb und die Erweiterung von Biogasanlagen erfordern EEG-Konformität. Das Büro Brinkmann unterstützt bei der Dokumentation von Flexibilisierungsmaßnahmen, der Beurteilung von Gasspeicherkapazitäten und der Koordination mit Netzbetreibern.
Kosten & Förderung (NWG-Energieberatung)
Die Energieberatung für Betriebsgebäude (z. B. BHKW-Gebäude, Fermentergebäude) kann unter bestimmten Voraussetzungen über das BAFA-Programm EBN (Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme) gefördert werden.
- Fördersatz: 50 % der förderfähigen Beratungskosten
- Max. Zuschuss je nach NGF: 850 € (< 200 m²), 2.500 € (200–500 m²), 4.000 € (> 500 m²)
- Voraussetzung: Gebäude gilt als Nichtwohngebäude (kein reines Wohngebäude)
- Voraussetzung: BAFA-zugelassener Energieberater für NWG
- Förderantrag vor Abschluss des Liefer- bzw. Leistungsvertrags stellen
Förderhöhe und -bedingungen gemäß BAFA-Richtlinie EBN (BAnz AT 23.12.2024 B2, gültig ab 01.01.2025). Vor Antragstellung aktuelle Konditionen auf bafa.de prüfen. Der Förderantrag muss vor Abschluss des Liefer- bzw. Leistungsvertrags gestellt werden. Kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung. Maßgeblich ist die jeweils gültige BAFA-Richtlinie. Wir prüfen im Erstgespräch, ob Ihre Anlage für die EBN-Förderung qualifiziert.
Wir beraten Sie regional in der Nordwestregion und bundesweit.
Ablauf

Häufige Fragen
- Benötigt eine Biogasanlage eine BImSchG-Genehmigung?
- In der Regel ja. Biogasanlagen sind nach §4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.6 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, wenn die Inputmengen (Frischmasse pro Jahr) die Schwellenwerte der Verordnung überschreiten. Wir prüfen das im Erstgespräch anhand der konkreten Anlagendaten.
- Welche Genehmigungen brauche ich für eine neue Biogasanlage?
- Neben der BImSchG-Genehmigung (genehmigungsbedürftige Anlagen) können je nach Standort eine Baugenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnisse (WHG), naturschutzrechtliche Genehmigungen und ein Netzanschlussantrag beim Netzbetreiber erforderlich sein.
- Kann die Energieberatung für die Biogasanlage gefördert werden?
- Für Betriebsgebäude (Nichtwohngebäude) der Anlage kann unter bestimmten Voraussetzungen eine geförderte NWG-Energieberatung (BAFA EBN — Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme) in Betracht kommen. Fördersatz: 50 % der förderfähigen Beratungskosten; Festbeträge je nach Nettogrundfläche (NGF): bis 850 € (< 200 m²), bis 2.500 € (200–500 m²), bis 4.000 € (> 500 m²). Förderfähigkeit und Förderhöhe richten sich nach der jeweils gültigen BAFA-Richtlinie EBN (BAnz AT 23.12.2024 B2); kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung. Der Förderantrag muss vor Abschluss des Liefer- bzw. Leistungsvertrags gestellt werden. Aktuelle Konditionen auf bafa.de prüfen.
- Beraten Sie auch bei Bestandsanlagen und Repowering?
- Ja. Wir unterstützen bei Änderungsgenehmigungen (§16 BImSchG), Flexibilisierung, Substratwechsel und der Vorbereitung auf den Weiterbetrieb nach Ablauf der ursprünglichen EEG-Vergütungsdauer.
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