Was wir für Sie tun

Das Ingenieurbüro Brinkmann begleitet Betreiber und Bauherren bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Schwerpunkte: Biogasanlagen, Bioenergieanlagen, Produktions- und Lageranlagen sowie Vorhaben unter der Störfallverordnung (12. BImSchV). Tätig bundesweit mit regionaler Konzentration in Niedersachsen und Bremen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach §4 BImSchG
Anlagen, die in der 4. BImSchV gelistet sind, benötigen eine förmliche Genehmigung nach §4 BImSchG (vereinfachtes oder förmliches Verfahren). Dazu gehören u. a. Biogasanlagen ab bestimmten Schwellenleistungen, Tierhaltungsanlagen, Lager für gefährliche Stoffe, Produktionsanlagen und Anlagen der Abfallbehandlung.
Unser Leistungsumfang
- Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach 4. BImSchV
- Erstellung und Koordination der Antragsunterlagen (§4 BImSchG)
- Emissionsgutachten (TA Luft, TA Lärm)
- Störfall-Konzept nach 12. BImSchV
- Begleitung des Genehmigungsverfahrens bis zur Inbetriebnahme
- Nachträgliche Anpassungen und Änderungsgenehmigungen (§16 BImSchG)
- Betreiberpflichten-Beratung (§22 BImSchG, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen)
Störfallverordnung (12. BImSchV)
Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen oberhalb der Mengenschwellen der 12. BImSchV vorhanden sind oder sein können, unterliegen der Störfallverordnung. Das Ingenieurbüro Brinkmann unterstützt bei der Erstellung von Sicherheitsberichten, Konzepten zur Verhinderung von Störfällen (KVS) und der Dokumentation der Sicherheitsanforderungen.
Biogasanlagen im Genehmigungsverfahren
Biogasanlagen sind in der Regel nach §4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.6 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, sofern sie über bestimmte Eingabe- oder Leistungsschwellen kommen. Das Büro Brinkmann verfügt über spezifische Erfahrung bei Biogasanlagengenehmigungen und NWG-Energieberatung für Biogasanlagenbetreiber.
Wir beraten Sie regional in der Nordwestregion und bundesweit.
Ablauf

Häufige Fragen
- Welche Anlagen brauchen eine BImSchG-Genehmigung?
- Genehmigungsbedürftig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Anlagen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind — darunter Biogasanlagen, Tierhaltungsanlagen ab bestimmten Kapazitäten, Industriebetriebe mit Emissionen und Störfallbetriebe.
- Was kostet ein BImSchG-Genehmigungsverfahren?
- Die Kosten setzen sich aus Planungsleistungen, Gutachten (Lärm, Geruch, Staub) und Behördengebühren zusammen. Unsere Planungskosten erfragen Sie unverbindlich bei uns; die Behördengebühren liegen erfahrungsgemäß zwischen 5.000 und 50.000 € je nach Anlage und Bundesland (geschätzt).
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