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GEG & Recht

Biogasanlage flexibilisieren: Was die Genehmigung nach BImSchG erfordert

Die Flexibilisierung einer Biogasanlage erfordert eine Genehmigung nach §16 BImSchG — aufwändiger als viele Betreiber erwarten. IB Brinkmann begleitet das Verfahren von der Voranfrage bis zur Genehmigung.

Von Jan Brinkmann, Dipl.-Ing., veröffentlicht am

Die Flexibilitätsprämie des EEG macht es attraktiv: Wer seine Biogasanlage mit einem zweiten BHKW ausrüstet und den Strom gezielt zu Hochpreisphasen einspeist, kann deutlich mehr erlösen als mit dem klassischen Dauerbetrieb. Doch bevor der erste Spatenstich für das Flex-BHKW gesetzt wird, steht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §16 BImSchG auf dem Plan — und die ist aufwändiger als viele Betreiber erwarten.

Was ist die Flexibilisierung einer Biogasanlage?

Eine Biogasanlage im klassischen Betrieb läuft rund um die Uhr mit konstanter Leistung. Sie produziert aus Gülle, Maissilage oder anderen Substraten Biogas, das ein BHKW kontinuierlich in Strom und Wärme umwandelt. Die installierte Leistung entspricht dabei typischerweise der dauerhaft verfügbaren Gasproduktion.

Die Flexibilisierung dreht dieses Prinzip um: Anstatt kontinuierlich mit 100 Prozent zu laufen, speist die Anlage den Strom bevorzugt zu Zeiten hoher Nachfrage ein — etwa wenn Windstrom knapp ist und die Börsenpreise steigen. Für diesen Spitzenbetrieb braucht es:

  • Ein Flex-BHKW mit deutlich höherer Spitzenleistung (oft das Dreifache der bisherigen Dauerleistung)
  • Einen vergrößerten Gasspeicher, der den Puffer zwischen konstanter Gasproduktion und variablem Strombedarf aufnimmt
  • Ggf. erweiterte Feststoffeintragskapazitäten, wenn die Gasproduktion erhöht werden soll

Das EEG regelt die Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen, die in die Direktvermarktung wechseln. Die genaue Ausgestaltung der Fördervoraussetzungen richtet sich nach dem jeweils gültigen EEG; eine Prüfung vor Antragstellung ist erforderlich.

Vierstufiger BImSchG-Genehmigungsablauf: Antrag, Vollständigkeitsprüfung, Beteiligung/Prüfung und gold markierter Bescheid.

Warum ist eine BImSchG-Genehmigung nötig?

Biogasanlagen mit BHKW fallen ab bestimmten Leistungsgrenzen unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die zugehörige Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV). Errichtung und Betrieb solcher Anlagen sind genehmigungspflichtig — und dasselbe gilt für wesentliche Änderungen.

Wenn ein Betreiber ein Flex-BHKW mit deutlich höherer Spitzenleistung hinzufügt, den Gasspeicher vergrößert und zusätzliche Feststoffeinträge schafft, entstehen Änderungen, die neue oder veränderte Auswirkungen auf Umwelt und Nachbarschaft haben können:

  • Mehr Lärm durch das leistungsstärkere BHKW in den Spitzenstunden
  • Höhere Geruchsemissionen durch erweiterte Feststoffeintragskapazitäten
  • Geänderte Brandschutzanforderungen durch das größere Gasspeichervolumen

Solche Änderungen sind regelmäßig „wesentliche Änderungen" im Sinne des §16 BImSchG und bedürfen einer eigenständigen Änderungsgenehmigung.

Rechtsgrundlage: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung; Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung. Aktuelle Fassungen auf gesetze-im-internet.de abrufbar. Stand dieser Darstellung: Juni 2026.

§4 vs. §16 BImSchG — wann welcher Paragraph?

Das ist die Frage, die in der Praxis am häufigsten gestellt wird.

§4 BImSchG — Neugenehmigung:

§4 BImSchG gilt für die erstmalige Errichtung und den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage. Wer eine neue Biogasanlage baut oder eine bisher nicht genehmigungspflichtige Anlage so erweitert, dass sie erstmals in den Genehmigungsbereich der 4. BImSchV fällt, braucht eine Genehmigung nach §4. Das Verfahren ist ein vollständiges Genehmigungsverfahren mit umfassender Prüfung aller Schutzgüter des §1 BImSchG.

§16 BImSchG — Änderungsgenehmigung:

§16 BImSchG greift bei bereits genehmigten Anlagen, die wesentlich geändert werden sollen. „Wesentlich" ist eine Änderung, wenn sie nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter des §1 BImSchG haben kann — also auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter. Das Änderungsverfahren ist in der Regel weniger aufwändig als eine Neugenehmigung, weil nur die geänderten Anlagenteile und deren Auswirkungen geprüft werden — nicht die gesamte Anlage neu.

§15 BImSchG — Anzeigeverfahren (keine Genehmigung):

Nicht wesentliche Änderungen — etwa der Austausch eines BHKW gegen ein baugleiches Gerät gleicher Leistung — können nach §15 BImSchG durch eine Anzeige bei der Behörde abgedeckt sein. Der Betrieb darf in solchen Fällen nach Ablauf einer Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde nicht widerspricht. Ob eine Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist, entscheidet allein die Genehmigungsbehörde. Eine formlose Voranfrage vor Projektstart spart erheblich Zeit und Aufwand.

§15 und §16 BImSchG in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde ist regelmäßig das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt oder die untere Immissionsschutzbehörde des jeweiligen Landkreises. Zuständigkeit länderspezifisch prüfen.

Drei Kern-Anforderungen einer BImSchG-Genehmigung als Kacheln: Immissionsschutz, Störfallaspekte und Anlagensicherheit.

Beispiel Münsterland: 2 × Flex-BHKW à 1.203 kW

Das Ingenieurbüro Brinkmann hat 2017 die Genehmigungsplanung für die Flexibilisierung von zwei benachbarten Biogasanlagen in der Region Münsterland (Kreis Borken) übernommen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Das Vorhaben war eindeutig eine wesentliche Änderung nach §16 BImSchG: Die Spitzenleistung der Anlagen stieg erheblich, und die deutlich vergrößerten Gasspeicher begründeten neue Brandschutz- und Sicherheitsanforderungen.

Leistung des Ingenieurbüros Brinkmann: Genehmigungsplanung §16 BImSchG, Brandschutzplanung, Funktion als Entwurfsverfasser. Beide Anlagen erhielten die Änderungsgenehmigung und konnten in den flexiblen EEG-Betrieb wechseln.

Typische Stolpersteine im Genehmigungsverfahren

Aus der Praxis lassen sich die häufigsten Verzögerungsursachen benennen:

Unvollständige Antragsunterlagen

Das Genehmigungsverfahren erfordert einen vollständigen Unterlagenordner: technische Beschreibung, Lageplan, Brandschutzkonzept, Schall- und Geruchsprognose, ggf. Unterlagen zur UVP-Vorprüfung. Fehlende Unterlagen führen zu Nachforderungen und können das Verfahren um Monate verzögern.

Unterschätzter Genehmigungsumfang

Ob das förmliche Verfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach §10 BImSchG) oder das vereinfachte Verfahren (§19 BImSchG, ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) zur Anwendung kommt, hängt von der Anlage und der Art der Änderung ab. Das bestimmt nicht der Antragsteller, sondern die Behörde. Wer mit einem vereinfachten Verfahren rechnet und ein förmliches Verfahren bekommt, verliert erheblich Zeit in der Planung.

Brandschutz als unterschätzter Bestandteil

Größere Gasspeicher erhöhen das Brandrisiko und verlangen ein belastbares Brandschutzkonzept — mit Abstandsregelungen, Löscheinrichtungen und konstruktiven Sicherheitsmaßnahmen. Fehler oder Lücken im Brandschutzkonzept führen regelmäßig zu behördlichen Nachforderungen.

Nachbarbeteiligung im förmlichen Verfahren

Im förmlichen Verfahren werden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt; Nachbarn und Träger öffentlicher Belange können Einwendungen erheben. Einwände zu Geruch und Lärm sind häufig und müssen gutachterlich bearbeitet werden. Das kostet Zeit und sollte in der Projektzeitplanung berücksichtigt werden.

Fehlende Entwurfsverfasserpflicht

Der Antragsteller muss einen Entwurfsverfasser benennen, der die fachliche Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Genehmigungsunterlagen trägt. Ohne erfahrenen Fachplaner mit BImSchG-Kompetenz steigt das Risiko von Nachforderungen und nachträglichen Auflagen erheblich.

Fazit: Was Betreiber frühzeitig klären müssen

Eine Flexibilisierungsgenehmigung nach §16 BImSchG ist kein bürokratisches Beiwerk — sie ist eine eigenständige Planungsaufgabe mit erheblichem Zeitbedarf. Wer folgende Punkte früh klärt, kommt schneller ans Ziel:

  • Ist die geplante Änderung wesentlich? → Formlose Voranfrage bei der Genehmigungsbehörde klären
  • Welches Verfahren gilt? → Förmlich (§10 BImSchG) oder vereinfacht (§19 BImSchG)?
  • Ist eine UVP-Vorprüfung nötig? → Hängt vom Anlagentyp und den Schwellenwerten des UVPG ab
  • Was sind die immissionsschutzrechtlichen Kernanforderungen? → Schall- und Geruchsprognose frühzeitig beauftragen
  • Wer übernimmt Entwurfsverfasser und Brandschutzplanung? → Fachplaner mit BImSchG-Erfahrung einbinden
  • Welcher Antragszeitpunkt sichert den geplanten EEG-Inbetriebnahmetermin? → Rückwärtsplanung vom Zielbetriebsdatum

Das Ingenieurbüro Brinkmann übernimmt Genehmigungsplanung, Brandschutz und Entwurfsverfasserleistung für Biogasanlagen in Niedersachsen und angrenzenden Bundesländern.

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Rechtliche Hinweise: Alle Angaben zu Rechtsvorschriften beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Erstellung (Juni 2026) geltenden Fassungen. Rechtsvorschriften ändern sich; aktuelle Fassungen auf gesetze-im-internet.de abrufbar. Kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung; Förderbedingungen vor Antragstellung beim zuständigen Träger prüfen. Dieser Text ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall.

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